Automobile Kurznachrichten 25/2016 – kleingehackt und mundgerecht
Rückrufe bei SLK und B-Klasse!
Beim SLK betrifft es die Fahrzeuge, die zwischen Februar und September 2015 gebaut wurden und mit 9-Gang Automatik ausgestattet sind. Hier kann es in Einzelfällen sein, dass ein Kabel zur Spannungsversorgung des Zündschlosses nicht richtig angeschlossen wurde. Genau genommen eine „Backup“ Verbindung, die beim Ausfall der Batterie dafür sorgt, dass man die (elektronische) Feststellbremse aktivieren oder die Getriebestellung „P“ wählen kann. Wäre man einer dieser „Einzelfälle“ und die Batterie würde an einer abschüssigen Strecke den Geist aufgeben – könnte man nur das Bremspedal gedrückt halten, bis Hilfe kommt – sonst würde der SLK wegrollen.
Bei den B-Klasse Modellen der Baujahre 2012 bis 2015 geht es um fehlende Schrauben an der Rückbank. Das könnte dazu führen, dann bei einem Aufprall das Gepäck die Passagiere gefährdet. Das Gepäck könnte die Fondssitze von hinten anheben. Außerdem wäre davon die Gurtverankerung im Fonds betroffen.
We call it „a Klassiker“ – DTM am Norisring
An diesem Wochenende startet die DTM in Nürnberg auf den Norisring. Der Stadtkurs ist für viele Fans und Fahrer das Highlight der Saison. Auch für die Hersteller geht es hier um viel: BMW als bayerische Marke, Audi mit dem Stammsitz ganz in der Nähe und Mercedes war auf keinem anderen Kurs so erfolgreich, wie in Nürnberg. 2 Geraden, zwei Spitzkehren und eine Kurvenkombination mit Steinwand – für ein sehenswertes Spektakel ist alles vorhanden. Wer Lust hat, kann sich hier für die Fußball-Achtelfinals am Wochenende live oder im TV in Stimmung bringen.
EMG? Ebach? – Kommt eine neue Submarke für Daimler E-Modelle?
In verschiedenen Pressemitteilungen ist zu lesen, dass Daimler eine neue Submarke – ähnlich wie AMG für sportliche und Maybach für edle Mercedes-Modelle – einführen möchte. Daimler kommentiert diese Meldungen bisher nicht, aber man wird wohl im Lauf des Jahres Klarheit zu diesem Thema bekommen. Denn auf dem Pariser Autosalon soll ein elektrischer GLC mit 500 KM Reichweite vorgestellt werden.
Laut Daimler-Chef Zetsche wird dies nur das erste Modell in einer ganzen Reihe sein. Denn bis 2020 möchte er eine sechsstellige Zahl an E-Modellen mit Stern verkaufen.
Hut ab – ein ehrgeiziger Plan. Und wenn er mit der Prognose so liegt, wie mit den Wachstumszahlen des Konzerns, würde sich mancher Kritiker von heute wundern. Und mit den Wachstumszahlen liegt Zetsche mehr als voll im Plan….
Wie dieselt die Zukunft?
Nachdem Daimler erst bei der Präsentation des neuen Dieselmotors (OM 654) angegeben hat, dass der Dieselantrieb für die Marke mit Stern auch in Zukunft – und zwar noch für eine lange Zeit – ein wichtiger Baustein im Antriebskonzept sei, hat VW Chef Müller die Zukunft den Diesel bei VW in Frage gestellt. Denn der Aufwand der Abgasreinigung beim Diesel ist riesig und damit teuer – während die Elektromobilität günstiger wird, so Müller.
Dass nun zwei nicht unbedeutende Hersteller gegensätzliche Auffassungen zu diesem Thema haben zeigt, dass heute noch niemand in der Branche die Frage nach dem „Antrieb der Zukunft“ wirklich beantworten kann. Daher ist es sicher nicht falsch, Wasserstoff, Brennstoffzellen und so weiter auch weiter im Blick zu haben.
Freundlicher Teiledealer bald im Netz?
Bei BMW gibt es künftig Teile, Zubehör und Lifestyle-Artikel online zu bestellen. Man kann diese dann beim Händler vor Ort abholen oder sich nach Hause liefern lassen. Oder direkt mir der Werkstatt einen Termin zum Einbau vereinbaren.
Offenbar sehen die Hersteller inzwischen, dass der Markt an Teilen über alle möglichen Plattformen abgewickelt wird – und ihnen damit Umsatz entgeht.
Auch das „Überzeugen“ des Teiledealers, dass es Ölstoppkabel bei Mercedes-Benz tatsächlich gibt, würde man sich sparen, wenn man die Teile einfach bestellen könnte. Nachdem BMW nun loslegt, dürfte es eine Frage der Zeit sein, bis das auch bei MB ist.
Traue keinem – vor allem nicht dem Tachostand
Hier gibt es ein interessantes Urteil, wonach der Händler beim Ankauf eines Fahrzeugs grundsätzlich auf den angegeben Kilometerstand vertrauen kann. Im konkreten Fall wurde ein Auto mit 113.000 KM von einem Händler gekauft, das Auslesen des Schlüssels bestätigte den Stand bis auf einige hundert Kilometer.
Der Händler verkaufte das Auto weiter – soweit, so gut. Doch der Käufer behauptete nun, dass das Auto mindestens 450.000 KM (kleiner Unterschied) auf der Uhr hätte, wie im Datenbanksystem der Marke hinterlegt sei. Zumindest war dort eine Reparatur bei 350.000 Km hinterlegt, Jahre vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler. Der Käufer verlangte nun Schadenersatz vom Händler.
Das Landesgericht Berlin hatte da eine andere Auffassung. Der Händler hat den KM-Stand auf Plausibilität geprüft (Schlüssel auslesen). Das Fahrzeug war offenbar nicht in einem Zustand (Sitze, Kunststoff im Innenraum usw.), der auf eine deutlich höhere Laufleistung schließen ließ. Eine definitive Aussage über die Laufleistung des Motors könnte man nur durch eine Motormessung machen – und da diese aufwendig und teuer ist, kann man sie dem Händler nicht pauschal zumuten.
Bedeutet also: Genau hinschauen! Wie sieht das Leder aus? Die Sitze? Die Polsterung? Die Griffe? Handbremse? Pedale? Lenkrad? Schalthebel/Paddels? Wie sehen andere Modelle mit diesem Kilometerstand aus? Passt dieser sichtbare Verschließ zum angegeben Kilometerstand? Und wenn es irgendwie nicht passend aussieht – Finger weg!
Ohne genaue Kontrolle und das Einholen von Infos über das Fahrzeug und den typischen Zustand nach Alter und Kilometer kann man böse auf die Nase fallen!
Leiche im Fahrzeug ist ein Vorschaden!
Ja – die kuriose Nachricht am Ende! Denn war im gekauften Fahrzeug über einige Wochen eine Leiche, dann muss beim Verkauf des Autos ein Vorschaden angegeben werden. Eine Leiche ist also in diesem Fall wie ein Unfallschaden zu behandeln.
Im verhandelten Fall war eine Leiche mehrere Wochen im Auto gelegen. Durch den Austritt von Leichenflüssigkeit waren elektronische Bauteile zu Schaden gekommen. Außerdem waren der Leichengeruch deutlich wahrnehmbar.
Das Gericht urteilte – obwohl die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten – dass der vom Käufer angestrebte Rücktritt aus dem Kaufvertrag rechtens ist.
Damit hat das Gericht klargestellt, dass ein „Vorschaden“ nicht ein behobener Schaden am Blech sein muss – sondern eben auch ein Schaden an der Inneneinrichtung. Gibt man im Falle der Leiche nun beim Verkauf „keinen Vorschaden“ an, dann ist das eine Garantievereinbarung. Und die hat eben ihre Folgen…
Gute Karten hat der Verkäufer allerdings mit dem Zusatz von zwei Worten: „…laut Vorbesitzer“. Also. wie immer gilt: Wer lesen kann, ist im Vorteil!
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