Automobile Kurznachrichten 43/2019 – kleingehackt und mundgerecht
SIX-PACK! Gratulation Mercedes-AMG Petronas Motorsport zum sechsten Titel in Folge
Ja – wer im Jahr 2011 darauf gewettet hätte, wäre heute bestimmt ein gemachter Mensch… dass das Mercedes-Team nicht nur wettbewerbsfähig sondern zum jahrelangen Seriensieger war damals noch nicht abzusehen. Und auch vor dieser Saison war zu lesen, dass andere Teams aufgeholt hätten… ja, man fühlt sich an die Ferrari-Dominanz zu Michael Schumachers Zeiten erinnert.
Nichts desto trotz ist es eine klasse Leistung, den Spannungsbogen auch nach wiederholten Titelgewinnen immer so weit oben zu halten, dass auch in den Folgejahren Spitzenleistungen gebracht werden und man eben nie aufhört, weiter daran zu arbeiten.
Daher gratuliere ich gerne zu diesem Erfolg, denn er ist mit Sicherheit hart erarbeitet und nicht „vom Himmel gefallen“.
Für Weihnachten und Weihnachtsgeld…. Sneakerkollektion „Santoni for AMG“
Das italienische Luxus-Schuhlabel Santoni und AMG präsentieren ihre neue exklusive Sneaker-Kollektion “Santoni for AMG“.
Wer also nach meinem ersten Seitenüberblick mindestens 390 EUR für die passenden Schuhe zum AMG ausgeben möchte, kann sich diese auf der eigenen Homepage Santoni for AMG anschauen. Im Santoni Shop gibt es auch die Preise dazu: Santoni for AMG – Shop. Wer also sein Weihnachtsgeld anlegen möchte findet hier handwerklich perfekt hergestelltes Schuhmaterial mit den drei magischen Buchstaben aus Affalterbach.
Ist ein Taschenrechner ein Handy? Ja, nein – vielleicht?
Das genau hat jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Was war passiert? Ein Autofahrer wurde wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes geblitzt. Nach der Auswertung des Fotos wurde er zudem wegen „verbotswidriger Benutzung des Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ angeklagt und vom Amtsgericht Lippstadt so verurteilt. Jedoch benutzte der Fahrer kein Telefon sondern einen Taschenrechner, mit dem der Immobilienmakler offenbar gerade etwas ausrechnet hätte. Das OLG Oldenburg hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Taschenrechner nicht unter diese Verbotsnorm falle. Darauf berief sich der Beschuldigte auf dieses Urteil und legte Berufung ein. Das OLG Hamm jedoch war der Meinung, dass es sich um ein elektronisches Gerät handle, das der Information diene und damit durchaus mit einem Mobiltelefon vergleichbar wäre.
Da es nun zwei gegensätzliche OLG-Urteile gibt, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden….