Winterreifenpflicht – wetterabhängig und weich wie Gummi
Ein Mann baute einen Unfall mit seinem Auto. In den Tagen vorher hatte es geschneit, nicht jedoch am Unfalltag. An diesem war es „nur“ kalt und es gab Glatteis.
Da er auf Sommerreifen unterwegs war, wollte seine Versicherung das Geld für die Schadenregulierung zurück. Der Mann wollte sich das nicht gefallen lassen, zog vor Gericht und bekam – RECHT!
Denn nur weil es zwei Tage zuvor geschneit hatte, ist das nicht relevant für den Unfalltag, urteilte das Gericht. Und weil es -3 Grad hatte, war die Temperatur von der „-7-Grad-Grenze“ entfernt, die als Grenze zu „extremer Kälte“ (bei der Winterreifen Pflicht sind). Es sei zwar empfehlenswert, bei dieser Wetterlage Winterreifen aufzuziehen, jedoch sei es bei den gegebenen Umständen NICHT fahrlässig gewesen, mit Sommerreifen zu starten!
Zudem konnte die Versicherung den Nachweis nicht führen, dass der Unfall mit Winterreifen verhindert worden wäre.(AG Mannheim, 3 C 308/14)
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